Gemäß {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB]). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt. Ist der Betreute [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden.
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Gemäß {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der [[gesetzlicher Vertrezer|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB]). Ist der Betreute aktuell [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§ 1901b BGB).