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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
 
Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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==Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit==
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Betreuer dürfen bestimmte Tätigkeiten nur dann vornehmen, wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.
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Wichtige Beispiele hierfür sind:
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*§ 1411 (2) BGB Abschluss eines Ehevertrags
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*§ 1484 (2) BGB Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft
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*§ 1491 (3) BGB Verzicht des Abkömmlings auf Gesamtgutsanteil
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*§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
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*§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung
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*§ 125 (2) FamFG [[Ehescheidung]]s- oder Eheaufhebungsantrag
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*§ 1596 (1) BGB [[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsanerkennung]] im Namen des Betreuten
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*§ 1599 (2) BGB Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
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*§ 2282 (2) BGB Anfechtung Erbvertrag
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*§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag
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*§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser
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*§ 3 (1) TSG Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
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*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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