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Bei einem Geschäftsunfähigen hat die Betreuungsanordnung dennoch Auswirkungen. Soweit zuvor eine Ablaufhemmung (§ 210 BGB) bestand, ist diese mit der rechtswirksamen Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) beendet. Sofern ein Gerichtsverfahren wegen [[Prozessunfähigkeit|Prozessfähigkeit]] unterbrochen war (§ 241 ZPO), ist es nach Betreuerbestellung fortzusetzen.
 
Bei einem Geschäftsunfähigen hat die Betreuungsanordnung dennoch Auswirkungen. Soweit zuvor eine Ablaufhemmung (§ 210 BGB) bestand, ist diese mit der rechtswirksamen Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) beendet. Sofern ein Gerichtsverfahren wegen [[Prozessunfähigkeit|Prozessfähigkeit]] unterbrochen war (§ 241 ZPO), ist es nach Betreuerbestellung fortzusetzen.
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Desgleichen dürfen Betreuer bestimmte Tätigkeiten nur dann betreiben, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Beispiele hierfür sind:
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Desgleichen dürfen Betreuer bestimmte Tätigkeiten nur dann betreiben, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist.  
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Wichtige Beispiele hierfür sind:
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#§ 1411 (2) BGB Abschluss eines Ehevertrags
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*§ 1411 (2) BGB Abschluss eines Ehevertrags
#§ 1484 (2) BGB Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft
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*§ 1484 (2) BGB Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft
#§ 1491 (3) BGB Verzicht des Abkömmlings auf Gesamtgutsanteil
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*§ 1491 (3) BGB Verzicht des Abkömmlings auf Gesamtgutsanteil
#§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
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*§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
#§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung
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*§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung
#§ 125 (2) FamFG Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsantrag
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*§ 125 (2) FamFG Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsantrag
#§ 1596 (1) BGB Vaterschaftsanerkennung
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*§ 1596 (1) BGB Vaterschaftsanerkennung im Namen des Betreuten
#§ 1599 (2) BGB Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
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*§ 1599 (2) BGB Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
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*§ 2282 (2) BGB Anfechtung Erbvertrag
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*§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag
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*§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser
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*§ 3 (1) TSG Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
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*Landesrecht: Erklärung des Kirchenaustritts
    
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==
 
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==

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