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Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.
 
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.
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'''BGH, Beschluss vom 17.11.2010; XII ZB 244/10''':
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#Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
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#Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.
    
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==
 
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==