Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu. | Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu. |