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| '''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht''' | | '''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht''' |
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− | '''OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08''', FGPrax 2009, 215: | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08''', DNotZ 2010, 61 = FGPrax 2009, 215 = NJW-RR 2010, 799: |
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− | Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der | + | Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine |
− | Amtsermittlung (§ 12 FGG, jetzt § 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine | + | Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der [[Vorsorgevollmacht]] (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine [[Betreuerbestellung]] erforderlich sei. |
− | Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der | |
− | Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine [[Betreuerbestellung]] erforderlich sei. | |
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| '''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''', FGPrax 2009, 221: | | '''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''', FGPrax 2009, 221: |