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Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
 
Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
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Rechtsprechung:
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'''OLG Naumburg, Beschl. vom 10.08.2010 - 8 UF 121/10''':
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Im Falle anwaltlicher Vertretung besteht kein Anspruch Wiedereinsetzung wegen
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fehlender Rechtsmittelbelehrung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann
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im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss
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keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter,
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dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten,
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dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext
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für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt.
    
====Neue Beschwerdewerte====
 
====Neue Beschwerdewerte====