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Die Zulässigkeit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers - neben der bereits bestehenden, nicht den unmittelbaren Verfahrensgegenstand betreffenden Betreuung - richtet sich nach § 1899 Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verhinderung, auch aus Rechtsgründen, Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise mehrere Betreuer bestellt werden dürfen.
 
Die Zulässigkeit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers - neben der bereits bestehenden, nicht den unmittelbaren Verfahrensgegenstand betreffenden Betreuung - richtet sich nach § 1899 Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verhinderung, auch aus Rechtsgründen, Voraussetzung dafür, dass ausnahmsweise mehrere Betreuer bestellt werden dürfen.
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'''OLG München, Beschluss vom 15.09.2010, 33 Wx 60/10''':
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Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dessen Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte nicht ausreicht, ist die Vergütung dieses "Ergänzungsbetreuers" in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen. Angesichts der Vergleichbarkeit zum Fall des § 1899 Abs. 4 BGB liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Das in der Vergütungsvorschrift erkennbare Ziel, zusätzlichen finanziellen Aufwand für den Zahlungspflichtigen ohne gleichwertige Betreuungsleistung zu vermeiden, rechtfertigt den Analogieschluss.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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