Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Der Honorarsatz liegt je Stunde zwischen 50 und 80 Euro.
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Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Der Honorarsatz liegt je Stunde zwischen 50 und 80 Euro.
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':