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132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
 
132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
 
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL).
 
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL).
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'''VGH München, Beschluss vom 14. April 2010, 4 ZB 09.910: Zum Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein''':
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Ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins führt nicht generell zu dessen Ungeeignetheit. Wenn der Mitarbeiter fortwährend von den Vormundschaftsgerichten als Betreuer eingesetzt wird, belegt dies, dass er keineswegs allgemein als ungeeignet angesehen wird. Daran ändert nichts, dass in einem Fall durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss die Ungeeignetheit des Mitarbeiters für die Betreuung in einem bestimmten Einzelfall gerichtlich festgestellt worden ist. Von einer generellen Ungeeignetheit dieses Mitarbeiters kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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Eine bestimmte Quantität der Bemühungen wird von § 1908f Abs. 1 Nr. 2 und 2a BGB nicht vorgeschrieben. Die entsprechenden Bemühungen hängen somit ersichtlich von der Größe des Vereins, der Anzahl seiner Mitarbeiter und den ihm zur Verfügung stehenden Fördermitteln ab.
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Dem § 1908f Abs. 1 BGB ist im Einzelnen nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen und mit welcher Organisationsstruktur Vereinsmitarbeiter zu beaufsichtigen sind. Auch der Landesgesetzgeber hat hierzu, obwohl ihm in § 1908f Abs. 3 Satz 2 BGB die Kompetenz hierfür eingeräumt ist, in seinem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) keine konkreteren Anforderungen geregelt. Einen allgemein bestehenden Rechtsgrundsatz, dass bei Einsetzung etwa der Ehefrau eines Beschäftigten des Vereins als Vereinsvorstand nicht mehr von einer Aufsicht auszugehen ist, gibt es nicht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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