Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der [[Anhörung]] teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten.
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Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG).
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Des weiteren sollen der [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartner]] und nahe [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandte]] Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.
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Die Beteiligten sind im Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder Sachverständige gehört werden.