Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, einen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. | Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, einen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. |