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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006''', 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS)
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006''', 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS)
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# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
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# Das Bestehen einer wirksamen [[Vorsorgevollmacht]] steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
 
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.
 
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.
 
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
 
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006''', 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006''', 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263:
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# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
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# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG [[beschwerde]]berechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
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# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
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# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuer]] bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der [[Aufgabenkreis]]e ausdrücklich festzulegen.
    
'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08:'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08:'''
    
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
 
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
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'''OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09: '''Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei
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Vollmachterteilung
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Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.
    
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
 
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===