Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und Bankvollmachten, [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
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Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].