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Die Erholung von Obergutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Sie ist nur in Ausnahmefällen veranlasst, wenn besonders schwierige Fragen beantwortet werden müssen oder wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist (BayObLG FamRZ 1998, 921).
 
Die Erholung von Obergutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Sie ist nur in Ausnahmefällen veranlasst, wenn besonders schwierige Fragen beantwortet werden müssen oder wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist (BayObLG FamRZ 1998, 921).
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''':
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186:
    
Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
 
Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.

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