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[[Eingruppierung|Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes]]
 
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''' BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03''':
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''' BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03''', FamRZ 2004, 405 (Ls.):
 
 
 
Teilt ein Betreuungsverein dem Betreuungsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum [[Ergänzungsbetreuer]] an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).
 
Teilt ein Betreuungsverein dem Betreuungsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum [[Ergänzungsbetreuer]] an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).

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