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Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395).  
 
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395).  
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Zur Klageerhebung durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405).  
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Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405).  
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Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen.  
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Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen.  
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Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt.  
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Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 BGB Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt.  
    
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO).
 
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO).

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