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Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.
 
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.
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Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Auch bei den anderen Genehmigungen ist eine (nicht zwingend persönliche) Anhörung nach § 1826 BGB vorgesehen. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).
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Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).
    
===Haftung des Betreuers===
 
===Haftung des Betreuers===

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