Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht. | Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht. |