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===Weitere Personen===
 
===Weitere Personen===
In der Regel soll das Gericht vor der Entscheidung außerdem dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 69 d Abs. 2 Satz 3 mit § 68 a Satz 3 FGG, ab 1.9.2009 § 298 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
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Nach bisherigem Recht sollte das Gericht in der Regel vor der Entscheidung außerdem dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 69 d Abs. 2 Satz 3 mit § 68 a Satz 3 FGG. Ab 1.9.2009 enthält § 298 Abs. 2 FamFG) die Regel, dass die anderen Beteiligten zu hören sind. Andere Beteiligte sind aber nur der Betreuer und der Verfahrenspfleger. Angehörige (und die Betreuungsbehörde) sind keine Beteiligten im Genehmigungsverfahren für gefährliche Heilbehandlungen und Beendigungen lebenserhaltender Maßnahmen. Sie sollen vom Betreuer gem. § 1901b Abs. 2 BGB gehört werden. Allerdings wird man davon ausgehen, dass auch das Gericht diese Personen im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG) als Zeugen zu hören hat. Die Angehörigen sind aber nicht beschwerdeberechtigt.
    
===Beschlussfassung===
 
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