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Allerdings darf staatlicherseits diese Sichtweise nicht akzeptiert werden, soweit aus der Mitgliedschaft Verpflichtungen gegenüber dem Staat folgen; dies ist insbesondere die Pflicht, Kirchensteuern zu entrichten (Art. 137 VI WRV), was bei Arbeitnehmern entsprechend der Kirchensteuergesetze der Bundesländer über den Lohnsteuerabzug erfolgt und bei sonstigen Personen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.  
 
Allerdings darf staatlicherseits diese Sichtweise nicht akzeptiert werden, soweit aus der Mitgliedschaft Verpflichtungen gegenüber dem Staat folgen; dies ist insbesondere die Pflicht, Kirchensteuern zu entrichten (Art. 137 VI WRV), was bei Arbeitnehmern entsprechend der Kirchensteuergesetze der Bundesländer über den Lohnsteuerabzug erfolgt und bei sonstigen Personen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.  
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Der Staat musste daher - um die (negative) Religionsfreiheit zu gewährleisten - für seinen Bereich die Möglichkeit eines Austritts eröffnen<ref>BVerfGE 30, 415, 430 = NJW 1971, 931 = FamRZ 1971, 305 [LS.]; BFH, NVwZ 1999, 1149</ref>. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist dies Ländersache (Art. 137 VIII WRV). In einigen Bundesländern ist der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im jeweiligen Kirchensteuergesetz geregelt, andere [[Bundesländer]] haben dazu eigene Kirchenaustrittsgesetze erlassen. Ergänzende Regelungen werden in Verwaltungsvorschriften getroffen.
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Der Staat musste daher - um die (negative) Religionsfreiheit zu gewährleisten - für seinen Bereich die Möglichkeit eines Austritts eröffnen<ref>BVerfGE 30, 415, 430 = NJW 1971, 931 = FamRZ 1971, 305 [LS.]; BFH, NVwZ 1999, 1149 = BFHE 188, 245 = NJW 1999, 3799 = BB 1999, 1205 = DB 1999, 1197</ref>. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist dies Ländersache (Art. 137 VIII WRV). In einigen Bundesländern ist der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im jeweiligen Kirchensteuergesetz geregelt, andere [[Bundesländer]] haben dazu eigene Kirchenaustrittsgesetze erlassen. Ergänzende Regelungen werden in Verwaltungsvorschriften getroffen.
    
Für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung sind nach Landesrecht entweder die Standesämter<ref>In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.</ref> oder die Amtsgerichte<ref>In Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (Ausnahme: ehemaliger Regierungsbezirk Pfalz, s. o.), Saarland und Thüringen.</ref> zuständig. In Bremen ist der Austritt bei der Kirche zu erklären<ref>§ 10 des Bremer Kirchensteuergesetzes i. d. F. v. 23.08.2001 (Brem. GBl 2001, S. 263; BStBl 2002 I 294) i. V. mit dem Ev. Kirchenaustrittsgesetz v. 21.03.1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z 2).</ref>. Die Erklärungen sind stets mündlich zur Niederschrift der zuständigen Stelle oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) möglich; zum Teil fallen Verwaltungsgebühren an.
 
Für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung sind nach Landesrecht entweder die Standesämter<ref>In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.</ref> oder die Amtsgerichte<ref>In Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (Ausnahme: ehemaliger Regierungsbezirk Pfalz, s. o.), Saarland und Thüringen.</ref> zuständig. In Bremen ist der Austritt bei der Kirche zu erklären<ref>§ 10 des Bremer Kirchensteuergesetzes i. d. F. v. 23.08.2001 (Brem. GBl 2001, S. 263; BStBl 2002 I 294) i. V. mit dem Ev. Kirchenaustrittsgesetz v. 21.03.1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z 2).</ref>. Die Erklärungen sind stets mündlich zur Niederschrift der zuständigen Stelle oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) möglich; zum Teil fallen Verwaltungsgebühren an.
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Bezüglich der Möglichkeit der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]] durch einen rechtlichen Betreuer erweisen sich die Regelungen der einzelnen Bundesländer als sehr unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, die eine Vertretung durch einen Betreuer keinesfalls zulassen, es gibt Bundesländer, die über die Vertretung durch einen Betreuer schweigen, und es gibt Bundesländer, die die Erklärung durch einen Betreuer ausdrücklich gestatten, wobei hier wiederum einige eine betreuungsgerichtliche Genehmigung fordern.
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Bezüglich der Möglichkeit der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]] durch einen rechtlichen Betreuer erweisen sich die Regelungen der einzelnen Bundesländer als sehr unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, die eine Vertretung durch einen Betreuer keinesfalls zulassen, es gibt Bundesländer, die über die Vertretung durch einen Betreuer schweigen, und es gibt Bundesländer, die die Erklärung durch einen Betreuer ausdrücklich gestatten, wobei hier wiederum einige eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] fordern.
    
== Möglichkeiten des Kirchenaustritts des Betreuten==
 
== Möglichkeiten des Kirchenaustritts des Betreuten==

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