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§ 2 des bayerischen Kirchensteuergesetzes<ref>I. d. F. der Bekanntmachung v. 21. 11. 1994 (GVBl. S. 1026), geändert durch Gesetz zur Änderung des KiStG v. 24. 12. 2001 (GVBl. S. 1002)</ref> enthält ebenfalls keine Bestimmung zum Betreuer. Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes<ref>§ 2 IV der VO v. 15. 3. 1967 (GVBl. Bayern 1967, S. 320, Ber. S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes v. 2. 1. 2002 (GVBl. Bayern S. 269)</ref> lässt ausdrücklich Vertretung zu. Gemeint ist aber offensichtlich nur rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine Vollmacht, da von einer schriftlichen Vollmacht die Rede ist. In einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des bayerischen Kultus- und Innenministeriums allerdings heißt es, die Austrittserklärung sei auch bei Betreuten höchstpersönlich, der Betreuer selbst könne einen Kirchenaustritt nicht erklären<ref>Ziff. 14.2 der gemeinsamen Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien</ref>.  
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§ 2 des bayerischen Kirchensteuergesetzes<ref>I. d. F. der Bekanntmachung v. 21. 11. 1994 (GVBl. S. 1026), geändert durch Gesetz zur Änderung des KiStG v. 24. 12. 2001 (GVBl. S. 1002)</ref> enthält ebenfalls keine Bestimmung zum Betreuer. Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes<ref>[http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-bayern.htm#2. § 2 IV der VO v. 15. 3. 1967 (GVBl. Bayern 1967, S. 320, Ber. S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes v. 2. 1. 2002 (GVBl. Bayern S. 269)]</ref> lässt ausdrücklich Vertretung zu. Gemeint ist aber offensichtlich nur rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine Vollmacht, da von einer schriftlichen Vollmacht die Rede ist. In einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des bayerischen Kultus- und Innenministeriums allerdings heißt es, die Austrittserklärung sei auch bei Betreuten höchstpersönlich, der Betreuer selbst könne einen Kirchenaustritt nicht erklären<ref>Ziff. 14.2 der gemeinsamen Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien</ref>.
    
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