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Jährlich treten rund 125.000 Menschen in Deutschland aus den Kirchen aus. Das Recht des Kirchenaustritts aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft[1] i. S. des Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung[2] [WRV] beruht auf Art. 4 I GG (sog. negative Religionsfreiheit). Grundsätzlich ist auch die Frage des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft eine eigene Angelegenheit dieser Gemeinschaft; ein Problem entsteht erst dann, wenn eine Religionsgemeinschaft eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht, d. h. jemanden auch gegen seinen Willen weiterhin als Mitglied betrachtet, was bei den genannten Kirchen in der Regel der Fall ist. Die Religionsgemeinschaft ist zwar berechtigt, dies so zu sehen, und der Staat hat sich in diese Frage auch nicht einzumischen. Allerdings darf staatlicherseits diese Sichtweise nicht akzeptiert werden, soweit aus der Mitgliedschaft Verpflichtungen gegenüber dem Staat folgen; dies ist insbesondere die Pflicht, Kirchensteuern zu entrichten (Art. 137 VI WRV), was bei Arbeitnehmern entsprechend der Kirchensteuergesetze der Bundesländer über den Lohnsteuerabzug erfolgt und bei sonstigen Personen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.  
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Jährlich treten rund 125.000 Menschen in Deutschland aus den Kirchen aus. Das Recht des Kirchenaustritts aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft<ref>Das sind derzeit die römisch-katholische Kirche, die altkatholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche, die evangelisch-reformierte Kirche sowie die jüdische Religionsgemeinschaft.</ref> i. S. des Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung [WRV], der über Art. 140 GG weiterhin gilt, beruht auf Art. 4 I GG (sog. negative Religionsfreiheit). Grundsätzlich ist auch die Frage des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft eine eigene Angelegenheit dieser Gemeinschaft; ein Problem entsteht erst dann, wenn eine Religionsgemeinschaft eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht, d. h. jemanden auch gegen seinen Willen weiterhin als Mitglied betrachtet, was bei den genannten Kirchen in der Regel der Fall ist. Die Religionsgemeinschaft ist zwar berechtigt, dies so zu sehen, und der Staat hat sich in diese Frage auch nicht einzumischen.  
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Allerdings darf staatlicherseits diese Sichtweise nicht akzeptiert werden, soweit aus der Mitgliedschaft Verpflichtungen gegenüber dem Staat folgen; dies ist insbesondere die Pflicht, Kirchensteuern zu entrichten (Art. 137 VI WRV), was bei Arbeitnehmern entsprechend der Kirchensteuergesetze der Bundesländer über den Lohnsteuerabzug erfolgt und bei sonstigen Personen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.  
    
Der Staat musste daher - um die (negative) Religionsfreiheit zu gewährleisten - für seinen Bereich die Möglichkeit eines Austritts eröffnen[3]. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist dies Ländersache (Art. 137 VIII WRV). In einigen Bundesländern ist der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im jeweiligen Kirchensteuergesetz geregelt, andere Bundesländer haben dazu eigene Kirchenaustrittsgesetze erlassen. Ergänzende Regelungen werden in Verwaltungsvorschriften getroffen.
 
Der Staat musste daher - um die (negative) Religionsfreiheit zu gewährleisten - für seinen Bereich die Möglichkeit eines Austritts eröffnen[3]. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist dies Ländersache (Art. 137 VIII WRV). In einigen Bundesländern ist der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im jeweiligen Kirchensteuergesetz geregelt, andere Bundesländer haben dazu eigene Kirchenaustrittsgesetze erlassen. Ergänzende Regelungen werden in Verwaltungsvorschriften getroffen.
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==Einzelnachweise==
 
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[1] Das sind derzeit die römisch-katholische Kirche, die altkatholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche, die evangelisch-reformierte Kirche sowie die jüdische Religionsgemeinschaft.
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[2] Der über Art. 140 GG weiterhin gilt.
   
[3] BVerfGE 30, 415, 430 = FamRZ 1971, 305 [LS.]; BFH, NVwZ 1999, 1149.
 
[3] BVerfGE 30, 415, 430 = FamRZ 1971, 305 [LS.]; BFH, NVwZ 1999, 1149.
 
[4] In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.
 
[4] In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

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