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# Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
 
# Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
 
# Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
 
# Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
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'''OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 135/08:'''
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Auch in einer mangels Gleichartigkeit der Forderung unzulässigen Aufrechnung kann eine Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht zu sehen sein.
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Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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