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==Betroffener ist persönlich vom Vormundschaftsrichter anzuhören==
 
==Betroffener ist persönlich vom Vormundschaftsrichter anzuhören==
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Der Vormundschaftsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|68|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 in § 278 FamFG.
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Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|68|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.
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Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Vormundschaftsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.
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Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.
    
==Weitere Anwesende==
 
==Weitere Anwesende==

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