Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist,
Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist,
erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
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''' BGH, Beschluss vom 21.10.2009, XII ZB 66/08''':
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Höhere Abgeltungen der Leistungen eines Betreuers sind im Rahmen gesonderter Aufwendungen oder vertraglicher Vereinbarungen möglich.
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Ein Betreuer kann Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Zudem kann dem Betreuer in Ausnahmefällen für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren sein, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abzuschließen hat.