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| | Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist - | | Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist - |
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| | Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen. | | Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen. |
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| | '''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:''' | | '''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:''' |
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| − | Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. | + | Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223: | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223: |
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| | Liegt kein verwertbares [[Sachverständigengutachten]] zur Frage der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich untersucht und befragt. | | Liegt kein verwertbares [[Sachverständigengutachten]] zur Frage der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich untersucht und befragt. |
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| − | '''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''': | + | '''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186: |
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| − | Vorläufige Unterbringung eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. | + | Vorläufige [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig. |
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