Änderungen

Zeile 36: Zeile 36:     
==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
 
==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
−
Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig ({{Zitat de §|66|fgg}} FGG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5.
+
Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5.
   −
Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG), hier wird ausdrücklich als Mindestalter 14 Jahre genannt, weil das Unterbringungsverfahren auch bei Minderjährigen Anwendung finden kann (§ 1631b BGB).
+
Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] (§ 316 FamFG).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
   −
'''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, {{Rspr|2 W 162/06}}''': Betroffener im [[Betreuungsverfahren]] kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen
+
'''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06''': Betroffener im [[Betreuungsverfahren]] kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen
    
Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.
 
Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.