| − | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig ({{Zitat de §|66|fgg}} FGG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. | + | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. |
| − | Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG), hier wird ausdrücklich als Mindestalter 14 Jahre genannt, weil das Unterbringungsverfahren auch bei Minderjährigen Anwendung finden kann (§ 1631b BGB). | + | Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] (§ 316 FamFG). |
| − | '''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, {{Rspr|2 W 162/06}}''': Betroffener im [[Betreuungsverfahren]] kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen | + | '''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06''': Betroffener im [[Betreuungsverfahren]] kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen |
| | Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. | | Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. |