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[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB]]
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[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
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[[Bild:Unterbringungen2007_Gesamt.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich]]
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[[Bild:Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
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[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
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==Allgemeines==
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Die [[Unterbringung|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch [[Betreuerpflichten|Betreuer]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] gem. {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) bzw. bei Minderjährigen nach {{Zitat de §|1631b|bgb}} BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker ([[PsychKG]]) sind seit dem 1.1.1992 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren - dem '''Unterbringungsverfahren''' - zu genehmigen. Das gleiche gilt für Eilverfahren nach {{Zitat de §|1846b|bgb}} BGB (Eilverfahren vor [[Betreuerbestellung]]) sowie für sogenannte [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|Unterbringungsähnliche Maßnahmen]] ([[wikipedia:de:Fixierung|Fixierung]]en, Bettgitter, [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]en usw. nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB).
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Es handelt sich um ein Verfahren der ''freiwilligen Gerichtsbarkeit'' nach den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht), Ausnahme: bei Minderjährigen beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]), beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.
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Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Gerichtes bei Unterbringungen als ubabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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Siehe auch unter [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
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== Rechtstatsachen ==
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Im Jahre 2007 wurden in der Bundesrepublik Unterbringungen wie folgt genehmigt:
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*§ 1906 Abs. 2 BGB (zivilrechtl. Unterbringung durch Betreuer oder Bevollmächtigte): 48.909
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*§ 1906 Abs. 4 BGB ([[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnl. Maßnahmen]], z.B. Fixierungen, Bettgitter): 84.466
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Bei den Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en werden lt. Justizstatistik nicht die Genehmigungsbeschlüsse gezählt, sondern die laufenden gerichtlichen Verfahren am Jahresende. Hier die Zahlen zum 31. Dezember 2007:
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*Genehmigungsverfahren nach § 1906 (einschl. Absatz 4) BGB: 134.588
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*Genehmigungsverfahren nach Psychisch-Kranken-Gesetzen: 66.294
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*Genehmigungsverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren): 14.540
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''(Quellen: Bundesamt für Justiz; Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz bzw. GÜ2 der Amtsgerichte)''
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Zu detaillierteren Zahlen siehe die Grafiken rechts.
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== Sachlich zuständig ==
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Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.
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==Örtlich zuständig==
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 70 Abs. 3 und 5 FGG, ab 1.9.2009 § 313 FamFG).
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==Verfahrensgrundsätze==
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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
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== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
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== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
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Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 70b FGG, ab 1.9.2009 § 317 FamFG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
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Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05; FamRZ 2006, 729 (Ls.), 33 Wx 180/05'''
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# Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.
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# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
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# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen).
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Siehe weiterhin unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
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== Anhörung des Betroffenen ==
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Der Richter muss den Betroffenen persönlich [[Anhörung|anhören]]. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen, das ist in der Regel die eigene Wohnung. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens ({{Zitat de §|70c|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 319 FamFG).
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Die Anhörung findet in der Praxis jedoch meist innerhalb der Klinik statt, weil das Gericht zuvor bereits wegen der besonderen Eile die Unterbringung vorläufig genehmigt hat. Denn die genannten Verfahrensschritte, zu denen auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und ein [[Sachverständigengutachten]] gehört, können wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbringung oft zunächst nicht stattfinden.
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Siehe hierfür unter [[Rechtsprechung zur Anhörung]].
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=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 70c FGG i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 70e Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG) vorzuführen.
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Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
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== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==
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Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesamtheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören ({{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 320 FamFG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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Rechtsprechung:
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (ab 1.9.2009 § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
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# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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== Sachverständigengutachten ==
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[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
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Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen.  
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Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters bis 31.8.2009 nicht geregelt war ({{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG).
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Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:
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* zum Gesundheitszustand des Betroffenen (Diagnose)
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* zum Anlass der Maßnahme / zu fehlenden /versuchten Alternativen
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* zur Art der Maßnahme
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* zur Dauer der Maßnahme.
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Der Sachverständige rechnet sein Honorar direkt mit dem Gericht gemäß den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) ab. Der Stundensatz beträgt derzeit 80 Euro.
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Abhängig vom Sachverständigengutachten für das Gericht wird auch ein [[wikipedia:de:Einweisungsattest|Einweisungsattest]] (Verordnung stationärer Krankenbehandlung) für das Krankenhaus benötigt sowie in der Regel eine [[wikipedia:de:Krankentransport|Krankentransport]]bescheinigung für den Transport in die Klinik.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006, 16 Wx 95/06'''; FamRZ 2006, 1875 (Ls.) = FGPrax 2006, 232:
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Geschlossene Unterbringung des Betreuten bedarf auch im Eilverfahren eines zeitnahen ärztlichen Zeugnisses:
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Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung beabsichtigte geschlossene Unterbringung des Betreuten ist ein zeitnahes ärztliches Zeugnis erforderlich, das konkrete Angaben über die beabsichtigte Behandlung und den gewünschten Behandlungserfolg sowie über die Nachteile enthält, die bei einer Behandlung ohne Unterbringung zu erwarten sind. Eine Eilbedürftigkeit für eine geschlossene Unterbringung besteht im Regelfall dann nicht mehr, wenn die Anordnung nach Ablauf eines Monats noch nicht vollzogen worden ist.
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten:
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Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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'''BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3Z BR 222/04'''; FamRZ 2005, 750 (Ls.):
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Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, 1 W 430/03''':
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In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden [[Gutachten]]s gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
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Siehe für weitere Rechtsprechungsbeispiele unter: [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]].
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=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
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==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 §§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
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Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
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Folgende Mindeststandards sind auch bei [[wikipedia:de:Gefahr in Verzug|Gefahr in Verzug]] vom Gericht vor Beschlussfassung eigentlich einzuhalten:
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# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
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# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG, ab 1.9.2009 § 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2006, 3 W 98/06).
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# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
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Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).
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Das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] stellt nach einer Entscheidung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, so dass Unterbringungsverfahren nunmehr manchmal länger dauern, was manchmal z.B. den Tod des Betroffenen während des Verfahrens zur Folge hat.
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'''Rechtsprechung: '''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
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Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 010/08'''; FGPrax 2008, 137 = NJW-RR 2008, 1032:
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# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.
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# Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
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Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).
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Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des [[Beschwerde]]verfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.
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Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.
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== Endgültige Unterbringung ==
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Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind ({{Zitat de §|70f|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 1 FamFG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. {{Zitat de §|70i|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 2 FamFG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).
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Rechtsprechung:
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05 ''':
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Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
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'''OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, 33 Wx 006/05''':
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# Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).
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# Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04''':
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Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06 :'''
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Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Gutachten]]s auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008],  XII ZB 185/07''':
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Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
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geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als
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solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine
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Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
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der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit
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Medikamenten zu unterziehen.
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== Regelung des Unterbringungsvollzugs ==
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Bei [[Psychisch-Kranken-Gesetz|öffentlich-rechtlichen Unterbringungen]] können einzelne Maßnahmen des Vollzugs gerichtlich geregelt werden ({{Zitat de §|70l|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 327 FamFG). Genaueres ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz für psychisch Kranke. Gegen solche Maßnahmen können ebenfalls [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] eingelegt werden.
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== Unterbrechung, Beurlaubung ==
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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, {{Zitat de §|70k|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
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Rechtsprechung:
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03, FamRZ 2006, 1481 (Ls.) = KGR 2006, 359'''
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Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
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== Aufhebung der Unterbringung ==
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Eine Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung muss auch vor Ablauf der Genehmigungsfrist vorgenommen werden, sobald die Voraussetzungen zur Zwangsunterbringung nicht mehr gegeben sind ({{Zitat de §|70i|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 330 FamFG). Wird diese Pflicht verletzt, liegt u.U. der [[wikipedia:de:Straftatbestand|Straftatbestand]] der [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB) vor.
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Durch Herausnahme des Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung wird der Unterbringungsbeschluss "verbraucht". Soll er erneut untergebracht werden, ist ein neuer Beschluss notwendig, auch wenn die im alten genannte Frist für die Unterbringung noch nicht abgelaufen ist.
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Das gilt nicht, wenn der Betreute von seinem Betreuer in Absprache mit dem Arzt für einen kurzen Zeitraum "probeweise" auf eine offene Station verlegt werden soll. Scheitert dieser Versuch, kann er mit dem alten Beschluss zurückgeführt werden. Wie lange der "kurze" Zeitraum höchsten sein darf, ist bislang nicht geklärt. Mehrere Wochen sind aber zu lang.
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Zurückgeführt werden darf mit dem alten Beschluss außerdem, wer aus der Unterbringungseinrichtung entwichen ist. Geschieht dies nicht unverzüglich, wird man darin allerdings ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis des Betreuers mit der Entlassung sehen können, so dass dann für die erneute Unterbringung ein neuer Beschluss notwendig wird. In Ihrem Falle hätte ich daher einen neuen Beschluss gefordert.
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Nicht klar ist, ob die erneute Unterbringung einen neuen Beschluss erfordert, wenn der Betreute durch die Klinik, aber ohne Einverständnis des Betreuers, entlassen wurde.
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== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt für Maßnahmen vor dem 31.8.2009 14 Tagen, für Beschlüsse aus der Zeit danach 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe.
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Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05'''; FamRZ 2006, 62 (Ls.):
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# Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
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# Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FGPrax 2006, 87:
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Lehnt das Gericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?
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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
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==Verfahren in der Übersichtsgrafik==
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[[Bild:unterbringungsverfahren.gif|560px|Verfahrensübersicht]]
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<br clear=all />
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== Siehe auch ==
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*[[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Zwangsbehandlung]]
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* [[Betreuungsverfahren]], [[Verfahrenspfleger]],
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* [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]][[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]],
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==Rechtsnormen zum Unterbringungsverfahren (FGG)==
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[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 begonnen wurden:
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**§ 70 FGG Zuständigkeit für [[Unterbringung]]smaßnahmen
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**§ 70a FGG [[Verfahrensfähigkeit]] in Unterbringungsverfahren
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**§ 70b FGG [[Verfahrenspfleger]]
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**§ 70c FGG [[Anhörung]] des Betroffenen, [[Vorführung]]
 +
**§ 70d FGG Äußerungen weiterer Personen und Stellen
 +
**§ 70e FGG [[Sachverständigengutachten]]
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**§ 70f FGG Unterbringungsentscheidung
 +
**§ 70g FGG Bekanntgabe der Entscheidung; [[Zuführung zur Unterbringung]]
 +
**§ 70h FGG [[Einstweilige Anordnung]]; vorläufige Unterbringung
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**§ 70i FGG Aufhebung und Verlängerung der Unterbringung
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**§ 70k FGG Aussetzung der Vollziehung
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**§ 70l FGG Gerichtliche Entscheidungen zum Unterbringungsvollzug
 +
**§ 70m FGG [[Rechtsmittel]]
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**§ 70n FGG Datenschutzbestimmung
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===Unterbringungsverfahren ab 01.09.2009===
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*§ 312 FamFG [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]]
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*§ 313 FamFG Örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes
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*§ 314 FamFG Abgabe des Gerichtsverfahrens
 +
*§ 315 FamFG Verfahrensbeteiligte beim Unterbringungsverfahren
 +
*§ 316 FamFG [[Verfahrensfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren
 +
*§ 317 FamFG [[Verfahrenspfleger]]
 +
*§ 318 FamFG Vergütung des Verfahrenspflegers
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*§ 319 FamFG [[Anhörung]] des Betroffenen
 +
*§ 320 FamFG Anhörung sonst. Beteiligter, zB der [[Betreuungsbehörde]]
 +
*§ 321 FamFG [[Sachverständigengutachten]]
 +
*§ 322 FamFG [[Vorführung]] zum Sachverständigen
 +
*§ 323 FamFG Unterbringungsbeschluss
 +
*§ 324 FamFG Wirksamwerden des Beschlusses
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*§ 325 FamFG Bekanntgabe des Beschlusses
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*§ 326 FamFG [[Zuführung zur Unterbringung]]
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*§ 327 FamFG Vollzugsregelungen bei [[PsychKG]]-Unterbringungen
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*§ 328 FamFG Aussetzung des Vollzugs bei [[PsychKG]]-Unterbringungen
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*§ 329 FamFG Dauer und Verlängerung der [[Unterbringung]]
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*§ 330 FamFG Aufhebung der Unterbringung
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*§ 331 FamFG [[Einstweilige Anordnung]]
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*§ 332 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
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*§ 333 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung
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*§ 334 FamFG einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB
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*§ 335 FamFG [[Beschwerde]]
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*§ 336 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
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*§ 337 FamFG [[Gerichtskosten]] in Unterbringungssachen
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*§ 338 FamFG Mitteilungen an andere Stellen
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*§ 339 FamFG Mitteilung an eine Vertrauensperson
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== Literatur ==
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===Bücher===
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[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Das_Recht_der_psychisch_Kranken_399559.html Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1525204.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen_1525207.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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====Weitere Bücher====
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
 +
* [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=AE8A895954D211D5BE4E000016618492&docid=1774&docClass=PRODUKT&from=ZIS.3.6 Saage/Göppinger (jetzt: Marschner/Volkart): Freiheitsentziehung und Unterbringung  ]
 +
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=36&r_id=4 Verbraucherzentrale: Chance Psychotherapie ]
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
 +
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&lang=deutsch&uid=KNO-17042001-11472100&navigaktiv=ja&naviggif=Profisuche&location=Profisuche&CT=Betreuungsrecht&aktion=next&bereich3=42-42 Weber: Der Einfluß des Betreuungsgesetzes auf die freiheitsentziehende Unterbringung  ]
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/ZWANG.HTM Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21]
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415019500/internetsevon-21 Zimmermann: Thüringer PsychKG. Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker ], ISBN 3415019500
 +
 
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===Zeitschriftenbeiträge===
 +
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 +
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=122 Bergen/Dickmann: Sichern Gerichtsverfahren Qualität? – Zur Problematik der Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 124 (PDF)]
 +
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
 +
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892
 +
*ders.: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 1994, 126
 +
*Dodegge: Die Gestaltung der Einweisungspraxis aus der Perspektive des Unterbringungsrichters; BtPrax 1998, 43
 +
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 +
*Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125
 +
*Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123
 +
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777
 +
*Reinert: Kein Richterprivileg bei einstweiligen Anordnungen im Unterbringungsrecht; LMK 2004, 44
 +
*Rink: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
 +
*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
 +
*ders.: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB; FamRZ 1993, 512
 +
*Rogalla: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
 +
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
 +
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
 +
* Tietze: [[Zwangsbehandlung]]en in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
 +
*Wagner: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/1993, 2
 +
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf Walther: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 4/2007 (auch als PDF)]
 +
*Wiegand: § 1846 BGB als allg. Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters... FamRZ 1991, 1022
 +
*Wollweber: Richterliche Amtspflichtverletzung bei der vorläufigen Unterbringung; DVBl 2004, 511
 +
*Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen, FamRZ 1990, 1308
 +
*Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67
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== Weblinks ==
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===Rechtsprechung===
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* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270/96 zur zwangweisen Unterbringung]  
 +
* [http://www.horstdeinert.de/lexikon/bgh1906.htm BGH-Beschluss vom 11.10.2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 +
* [http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung]
 +
* [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]
 +
 
 +
===Sonstige===
 +
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 +
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]
 +
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]
 +
*[http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/;art1117,2644569 Artikel des Tagesspiegel zu einem Strafverfahren gegen einen Vormundschaftsrichter wegen unterlassener Anhörungen bei Fixierungen]
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 +
==Formulare==
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[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehmigung]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsantrag.doc Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)]
 +
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.pdf Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)]
 +
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/AntragFreiheitsentziehung.doc Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)]
 +
*[http://members.surfeu.de/georg.dodegge/Annette/Formulare__Antrage_zu_Ihrer_pe/Muster_Antraege_Formulare/_Z-U.rtf Vordruck ärztliches Zeugnis für sofortige Unterbringung (RTF)]
 +
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/aerztliches_Zeugnis_zur_Fixierung.pdf Ärztliches Zeugnis bei Fixierungen (PDF)]
 +
*[http://www.btprax.de/download/Checkliste%20Unterbringungsgutachten.pdf Checkliste für das Unterbringungsgutachten (PDF)]
 +
*[http://www.btprax.de/download/Dokumentation%20Betreuer-1.pdf Betreuercheckliste vor dem Unterbringungsantrag (PDF)]
 +
*[http://www.btprax.de/download/Dokumentation%20Gericht.pdf Checkliste für das Gericht bei Unterbringungsanträgen (PDF)]
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 +
[[Kategorie:Unterbringung]]
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
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Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
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{{Quelle Wikipedia|Unterbringungsverfahren| 10. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unterbringungsverfahren&oldid=20016464}}

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