Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). | Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). |