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| | * [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en, die über eine Einlagensicherung verfügen. | | * [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en, die über eine Einlagensicherung verfügen. |
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| − | Soweit der Vormund/Pfleger/Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem [[wikipedia:de:Einlagensicherungsfonds|Einlagensicherungsfonds]] an. | + | Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem [[wikipedia:de:Einlagensicherungsfonds|Einlagensicherungsfonds]] an. |
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| | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. Voraussetzung ist immer, dass die Bank über eine ausreichend hohe Einlagensicherung verfügt. Die gesetzliche Einlagensicherung nach EU-Recht i.V.m. dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sah bisher nur einen Schutz bis zu 20.000 Euro vor. Es ist zum 01.07.2009 eine Erhöhung auf 50.000 Euro und bis 01.01.2011 auf 100.000 Euro erfolgt. | | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. Voraussetzung ist immer, dass die Bank über eine ausreichend hohe Einlagensicherung verfügt. Die gesetzliche Einlagensicherung nach EU-Recht i.V.m. dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sah bisher nur einen Schutz bis zu 20.000 Euro vor. Es ist zum 01.07.2009 eine Erhöhung auf 50.000 Euro und bis 01.01.2011 auf 100.000 Euro erfolgt. |
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| − | Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB). | + | Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der [[befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB). |
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| | == Bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland) == | | == Bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland) == |
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| | ==Das Gericht kann Ausnahmen gestatten== | | ==Das Gericht kann Ausnahmen gestatten== |
| − | Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht|Gerichtes]], z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s). | + | Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]], z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s). |
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| | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Fonds und Aktien werden allerdings auch durch die Genehmigung nach § 1811 BGB nicht mündelsicher. Lediglich Ihre Anlegung wird im Einzelfall gestattet. Diese Anlageformen sind von der Einlagensicherung des jeweiligen Geldinstitutes nicht erfasst und können demzufolge verlustig gehen. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. | | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Fonds und Aktien werden allerdings auch durch die Genehmigung nach § 1811 BGB nicht mündelsicher. Lediglich Ihre Anlegung wird im Einzelfall gestattet. Diese Anlageformen sind von der Einlagensicherung des jeweiligen Geldinstitutes nicht erfasst und können demzufolge verlustig gehen. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. |
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| − | Für die Genehmigung ist bis 31.08.2009 das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) zuständig. Ab 01.09.2009 ist für Betreuer das Betreuungsgericht, für Vormünder und Pfleger Minderjähriger das Familiengericht zuständig. Für Nachlasspfleger ist seit je her das Nachlassgericht zuständig. | + | Für die Genehmigung war bis 31.08.2009 das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) zuständig. Ab 01.09.2009 ist für Betreuer das Betreuungsgericht, für Vormünder und Pfleger Minderjähriger das Familiengericht zuständig. Für Nachlasspfleger ist seit je her das Nachlassgericht zuständig. |
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| − | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). | + | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Nur bei [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuern]] wird auf den Sperrvermerk verzichtet. |
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| | ==Alleinige Verfügung== | | ==Alleinige Verfügung== |
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| | * wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung); | | * wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung); |
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| | * wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt). Viele Gerichte stellen auf den Gesamtanspruch ab; | | * wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt). Viele Gerichte stellen auf den Gesamtanspruch ab; |
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| | * wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der Vormund/Pfleger/Betreuer selbst angelegt hat; | | * wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der Vormund/Pfleger/Betreuer selbst angelegt hat; |
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| | * wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen | | * wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen |
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| | * wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden. | | * wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden. |
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| − | | + | Zum 1.9.2009 trat eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft, wonach die Verfügung über Giro- und Kontokorrentkonten, gleich in welcher Höhe und bei welchem Kontostand generell von Genehmigungen befreit wurde. Girokontoüberziehungen sind jedoch genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen nach § 1822 Nr. 8 BGB. |
| − | Zum 1.9.2009 tritt eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft, wonach die Verfügung über Giro- und Kontokorrentkonten generell von Genehmigungen befreit wird. | |
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| | ==Befreiungsregelungen== | | ==Befreiungsregelungen== |
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| − | Der Vormund/Pfleger/Betreuer kann nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem Vormund/Pfleger/Betreuer eine Dauerverfügung gestattet werden | + | Der Vormund/Pfleger/Betreuer kann nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB generell von allen Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem Vormund/Pfleger/Betreuer eine Dauerverfügung gestattet werden. Dies betrifft regelmäßig in größerer Höhe zu leistende Zahlungen (z.B. Heimkosten). |
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |