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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in kindschaftsrechtlichen Verfahren: {{Zitat de §|50|fgg}} FGG, in [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|67|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 317 FamFG.  
 
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in kindschaftsrechtlichen Verfahren: {{Zitat de §|50|fgg}} FGG, in [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|67|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 317 FamFG.  
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Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 1.1.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen.
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Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 1.1.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrenspfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.
    
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
 
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
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Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen. Diese Funktion im Minerjährigenrecht heißt seit 1.9.2009 "Verfahrensbeistand".
    
==Qualifikation==
 
==Qualifikation==

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