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==Vormundschaftsrecht==
 
==Vormundschaftsrecht==
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Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes [[wikipedia:de:Testament|testamentarisch]] einen [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] für die minderjährigen Kinder benennen (§{{Zitat de §|1776|bgb}} ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der [[Geldanlage]] ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB) befreien, so dass die [[Aufsicht über den Betreuer|Aufsicht des Vormundschaftsgericht]]es weniger umfassend ist.
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Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes [[wikipedia:de:Testament|testamentarisch]] einen [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] für die minderjährigen Kinder benennen (§{{Zitat de §|1776|bgb}} ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der [[Geldanlage]] ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB) befreien, so dass die [[Aufsicht über den Betreuer|Aufsicht des Betreuungsgericht]]es weniger umfassend ist.
    
[[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] und Vormundschaftsverein waren außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1857a|bgb}} BGB).
 
[[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] und Vormundschaftsverein waren außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1857a|bgb}} BGB).
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*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB).
 
*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB).
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Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer [[Betreuungsverfügung]]), noch durch Einzelentscheidung des [[Vormundschaftsgericht]]es.
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Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer [[Betreuungsverfügung]]), noch durch Einzelentscheidung des [[Betreuungsgericht]]es.
    
Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:
 
Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:
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*selbstständige [[Berufsbetreuer]].
 
*selbstständige [[Berufsbetreuer]].
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Eine echte Logik ist in dieser Auflistung nicht erkennbar. Offenbar wurden die nächsten Angeörigen als befreite Betreuer gewählt, um Ihnen die [[Einverständniserklärung|Entscheidung zur Betreuungsübernahme]] zu erleichtern und bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird vermutet, dass diese der internen Aufsicht der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] bzw. des [[Betreuungsverein]]s unterliegen.
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Eine echte Logik ist in dieser Auflistung nicht erkennbar. Offenbar wurden die nächsten Angehörigen als befreite Betreuer gewählt, um Ihnen die [[Einverständniserklärung|Entscheidung zur Betreuungsübernahme]] zu erleichtern und bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird vermutet, dass diese der internen Aufsicht der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] bzw. des [[Betreuungsverein]]s unterliegen.
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Den befreiten Betreuern kann allerdings im Einzelfall der Sonderstatus durch das [[Vormundschaftsgericht]] entzogen werden (außer bei der Bestellung des Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|1900|bgb}} BGB). Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches [[Mündelgeld|Betreutenvermögen]] ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).
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Den befreiten Betreuern kann allerdings im Einzelfall der Sonderstatus durch das [[Betreuungsgericht]] entzogen werden (außer bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] nach {{Zitat de §|1900|bgb}} BGB). Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches [[Mündelgeld|Betreutenvermögen]] ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).
    
==Auswirkungen==
 
==Auswirkungen==
 
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der [[Vermögenssorge]] befreit:
 
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der [[Vermögenssorge]] befreit:
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*[[Mündelsicher]]e [[Geldanlage]]n (nach {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es (oder [[Gegenbetreuer]]s) vornehmen ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB). Das gilt aber nicht für andersartige Geldanlagen nach {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB (z.B. Fonds).
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*[[Mündelsicher]]e [[Geldanlage]]n (nach {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es (oder [[Gegenbetreuer]]s) vornehmen ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB). Das gilt aber nicht für andersartige Geldanlagen nach {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB (z.B. Fonds).
 
*Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk ({{Zitat de §|1809|bgb}} BGB,{{Zitat de §|1816|bgb}} BGB) anbringen zu lassen.
 
*Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk ({{Zitat de §|1809|bgb}} BGB,{{Zitat de §|1816|bgb}} BGB) anbringen zu lassen.
 
*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
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*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
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*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
 
*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
 
*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.