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Der Streit über das Für und Wider von Sterbehilfe ist eng verknüpft mit dem über ein selbstbestimmtes Sterben [[Suizid]]. Die hieraus hervorgegangenen gesellschaftlichen Spielregeln erscheinen teilweise unstimmig: Weil der Suizid selbst keine Straftat ist, gilt dies, der Systematik des Strafrechtes folgend (Prinzip der [[Akzessorietät]]), auch für eine Teilnahme daran. Man darf also ungestraft einem Sterbewilligen bei der Ausführung seines Vorhabens helfen. Verliert dieser aber über seiner Tat die Besinnung, macht sich der anwesende, Beihilfe Leistende wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er das eingeleitete Geschehen nicht zu verhindern sucht (§ 323c Strafgesetzbuch). Dies wiederum gilt nicht bei Kranken, die ausdrücklich auf ärztliche Behandlung verzichten, auch wenn dies medizinisch angezeigt wäre. Einer diesbezüglichen Patientenverfügung wurde demgegenüber bis zu einer kürzlich vollzogenen Gesetzesänderung (s. u. Aktuelles – Deutschland) die sichere Anerkennung versagt, wenn der Patient nicht mehr aktuell befragt werden konnte. Wenn lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen abgebrochen werden, weil sich ein Patient in einem als unumkehrbar eingeschätzten Sterbeprozess befindet, in dem die damit verbundenen Leiden nur verlängert würden, wird dies – eigentlich eine Tat – nicht als (verbotene) aktive Tötung sondern als (zulässige) passive Sterbehilfe angesehen.
 
Der Streit über das Für und Wider von Sterbehilfe ist eng verknüpft mit dem über ein selbstbestimmtes Sterben [[Suizid]]. Die hieraus hervorgegangenen gesellschaftlichen Spielregeln erscheinen teilweise unstimmig: Weil der Suizid selbst keine Straftat ist, gilt dies, der Systematik des Strafrechtes folgend (Prinzip der [[Akzessorietät]]), auch für eine Teilnahme daran. Man darf also ungestraft einem Sterbewilligen bei der Ausführung seines Vorhabens helfen. Verliert dieser aber über seiner Tat die Besinnung, macht sich der anwesende, Beihilfe Leistende wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er das eingeleitete Geschehen nicht zu verhindern sucht (§ 323c Strafgesetzbuch). Dies wiederum gilt nicht bei Kranken, die ausdrücklich auf ärztliche Behandlung verzichten, auch wenn dies medizinisch angezeigt wäre. Einer diesbezüglichen Patientenverfügung wurde demgegenüber bis zu einer kürzlich vollzogenen Gesetzesänderung (s. u. Aktuelles – Deutschland) die sichere Anerkennung versagt, wenn der Patient nicht mehr aktuell befragt werden konnte. Wenn lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen abgebrochen werden, weil sich ein Patient in einem als unumkehrbar eingeschätzten Sterbeprozess befindet, in dem die damit verbundenen Leiden nur verlängert würden, wird dies – eigentlich eine Tat – nicht als (verbotene) aktive Tötung sondern als (zulässige) passive Sterbehilfe angesehen.
Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski, S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
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Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
    
=== Die Bürde der deutschen Geschichte ===
 
=== Die Bürde der deutschen Geschichte ===
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