| Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten: | | Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten: |
− | Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB V definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. | + | Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. |
| Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund. | | Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund. |