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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß altem FGG==
    
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04''', BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004, 416
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04''', BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004, 416
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Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein [[ärztliches Zeugnis]] im Verfahren zur [[voläufiger Betreuer|vorläufigen Bestellung eines Betreuers]].
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Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein [[ärztliches Zeugnis]] im Verfahren zur [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Bestellung eines Betreuers]].
    
[http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004]''' - 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (LS) = OLGR 2004, 399 (LS);  
 
[http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004]''' - 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (LS) = OLGR 2004, 399 (LS);  
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der freien Willensbestimmung. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.  
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der [[freier Wille|freien Willensbestimmung]]. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004''', 3Z BR 162/04; BtPrax 2005, 38 = FamRZ 2005, 390 :
 
'''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004''', 3Z BR 162/04; BtPrax 2005, 38 = FamRZ 2005, 390 :
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Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar.
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Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der [[Beschwerde]] anfechtbare Zwischenentscheidung dar.
    
'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004, 5 W 236/04-75''', OLGR 2005, 215
 
'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004, 5 W 236/04-75''', OLGR 2005, 215
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.03.2009; 5 T 100/09''':
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.03.2009; 5 T 100/09''':
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Vor der vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigung der Heilbehandlung]] ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses muss darüber Aufschluss geben, was für ein mit der Behandlung verbundenes konkretes Risiko eines gesundheitlichen Schadens besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben darüber zu machen, welcher Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel und des wahrscheinlichen Erfolgs abzuwägen.
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Vor der vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigung der Heilbehandlung]] ist ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Dieses muss darüber Aufschluss geben, was für ein mit der Behandlung verbundenes konkretes Risiko eines gesundheitlichen Schadens besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben darüber zu machen, welcher Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel und des wahrscheinlichen Erfolgs abzuwägen.
 
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
 
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186 = MDR 2009, 946:
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Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen [[Unterbringung]] getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
    
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':   
 
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':   
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Amtlicher Leitsatz:  Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
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Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
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dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt für
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dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen [[Einwilligungsvorbehalt]] für
 
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
 
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
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nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG.
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nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG (= 60 €/Stunde).
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2009, 16 Wx 84/09''':
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Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß neuem FamFG==
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'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
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Arzt wegen fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten verurteilt -
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Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist für schuldig befunden und zu
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einer Geldbuße von 12.000 EUR, verbunden mit einem Verweis, verurteilt
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worden. Vier Gutachten, die er im Auftrage des Hessischen Amtes für
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Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main erstattet hatte, waren nicht
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entsprechend den fachlichen Anforderungen erstellt worden, so dass ein
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Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorliegt. Auf der Grundlage
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dieser Gutachten waren eine Finanzbeamtin und drei Finanzbeamte des
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gehobenen Dienstes (Amtsrat/Amtsrätin), die vormals als Steuerfahnder tätig
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gewesen waren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
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'''LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09'''
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Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
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Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine Vergütungsansprüche bestehen. Wird ein Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und werden dadurch zugleich seine gutachterlichen Leistungen unverwertbar, so geht er seines Entschädigungsanspruchs jedenfalls verlustig, wenn er die Unverwertbarkeit des Gutachtens bewusst
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herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
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'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''',  BtPrax 2010, 278 = RdLH 2010, 174:
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Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''', BtPrax 2010, 291 (Ls) = FamRZ 2010, 1726 = FGPrax 2010, 317 (Ls.) = BeckRS 2010, 22314 = IBRRS 76924 = LSK 2010, 460601 = MedR 2011, 434 (m. Anm. Schmidt-Recla) = NJW 2011, 520:
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# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um [[Unterbringung]]en mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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# Der Verwertung eines [[Sachverständigengutachten]]s des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner [[Schweigepflicht|Verschwiegenheitspflicht]] entbunden hat.
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#Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.
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#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
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# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
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# Der Betroffene muss von dem [[Betreuungsgericht]] vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner [[Betreuungsbedürftigkeit]] grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).
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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11''', BeckRS 2011, 18397 = FGPrax 2011, 232 (Ls) = IBRRS 81074 = NJW 2011, 2577 = LSK 2011, 330336 = MDR 2011, 917 = FamRZ 2011, 1289  = BtPrax 2011, 217:
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Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen
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Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab (§ 288 FamFG), weil zu besorgen
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ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder
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zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]]
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bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung
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gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über
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das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', BtPrax 2011, 208 = NJW-RR 2011, 1507 = BeckRS 2011, 20615 = MDR 2011, 1039 = FamRZ 2011, 1577 = RdLH 2011, 141:
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# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
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# Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.
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# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011, XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 25 = RuP 2012, 37 = BeckRS 2011, 27338 = IBRRS 83577 = FamRZ 2012, 104 = MDR 2012, 97 = FGPrax 2012, 17 = FamRB 2012, 51:
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# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
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# Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum [[Anhörung]]stermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht.
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'''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 584/11''', NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199:
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Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 454/11''',  NJW-RR 2012, 962 = FGPrax 2012, 198 = FamRZ 2012, 1207:
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# Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem [[Betreuungsverfahren]] mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 und vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17).
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# Von einer erneuten [[Anhörung]] im [[Beschwerde]]verfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16).
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'''LG Kassel, Beschluss vom 05.06.2012, 3 T 194/12''':
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Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754:
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG).
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'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12''', FamRZ 2012, 1796:
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Das  Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des [[Sachverständigengutachten]]s ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.
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'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''': 
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# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
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# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
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'''BGH, Beschluss vom 14.11.2012, XII ZB 344/12''':
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Die gutachterliche Stellungnahme des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
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'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 296/12:'''
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Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.
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'''BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 188/13''':
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# Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sach-kunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207).
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# Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207).
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'''BGH, Beschluss vom 15.1.2014 - XII ZB 289/13''':
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Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).
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'''BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14''':
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Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
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'''BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14'''':
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# Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014, XII ZB 179/14, NJW 2014, 3445).
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# In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der [[Aufgabenkreis]] der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder [[Einwilligungsvorbehalt]] eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378).
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'''BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14''':
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# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
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# Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15''':
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# Der Gutachter in einer [[Unterbringungssache]] muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725).
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# Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649).
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'''BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12''':
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Hat das Beschwerdegericht ein neues [[Sachverständigengutachten]] eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem [[Verfahrenspfleger]] ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.
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'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 -''':
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Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
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'''SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 07.02.2017, S 11 SB 204/15''':
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Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte.
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'''BVerfG, Beschluss v 16.03.2018; 2 BvR 253/18'''
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Die Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG). Eine Ermächtigungsgrundlage für die Begutachtung des Betroffenen in seiner Wohnung gegen seinen Willen kann insbesondere nicht in § 322 FamFG in Verbindung mit § 283 FamFG gesehen werden: Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG zwar seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Letztere Maßnahme dient jedoch allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen. Die Vorschrift bietet weder eine Rechtsgrundlage dafür, den Betroffenen gegen seinen Willen in seiner Wohnung anzuhören, noch ihn dort durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18'''
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In einem [[Unterbringungsverfahren]] ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911).
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'''BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17'''
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# Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
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# Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen
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'''BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18'''
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In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 XII ZB 168/17 FamRZ 2018, 954 und vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18'''
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# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer [[Zwangsbehandlung]] von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.
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# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.
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'''BGH, Beschluss v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18
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#§ 68 III S. 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18 -, FamRZ 2019, 387).
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#Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18 -, FamRZ 2019, 387).
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#Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 II S. 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12 -, FamRZ 2013, 1725).
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#Ist der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt worden, muss er dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird.
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'''BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19'''
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In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den [[Verfahrenspfleger]] oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19'''
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# Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte [[Sachverständigengutachten]] für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche [[Anhörung]] des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1  FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).
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'''BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19'''
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Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601).
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'''BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19'''
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Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
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'''BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19'''
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Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den [[Verfahrenspfleger]] allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der [[Verfahrenspfleger]] mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769).
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19'''
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# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
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# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 443/19'''
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Zur Feststellung der [[Betreuungsbedürftigkeit]], wenn der Betroffene [[Arztzeugnis|fachärztliche Stellungnahmen]] vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen. 
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 454/19'''
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Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter [[Anhörung]] des Betroffenen eingeholtes ergänzendes [[Sachverständigengutachten]], ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019,  XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852).
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19'''
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# Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer [[Vorsorgevollmacht]].
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# Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.
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# Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712).
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20''':
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648).
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# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).
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'''BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20'''
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19  FamRZ 2019, 1648).
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# Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20'''
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# Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
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# Wenn der Betroffene durch seine [[Beschwerde]] zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 415/20'''
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Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die [[Anhörung]] an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387).
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'''BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21'''
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Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 XII ZB 252/19 FamRZ 2020, 784).
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] ab 2023==
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'''BGH, Beschluss vom 17.01.2024, XII ZB 334/23'''
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Zur Aufhebung und Zurückweisung einer betreuungsrechtlichen Entscheidung, da keine keine Feststellungen zur Sachkunde des zuletzt tätigen Sachverständigen getroffen wurden.
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Allein aus dem akademischen Grad „Dr. med.“ lässt sich nicht auf eine den Anforderungen des § 280 Abs. 1 FamFG genügende Qualifikation des Sachverständigen schließen.
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'''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - XII ZB 122/24'''
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Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die [[Unterbringung]] bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
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==Siehe auch==
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* [[Sachverständigengutachten]], [[Forensik]]
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* [[Anhörung]]
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* [[Rechtsprechung zur Anhörung]]
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* [[Arztzeugnis]], [[MDK-Gutachten]]
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* [[Ausschließlichkeitserklärung]]
 +
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
 +
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
     
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