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==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten==
 
==Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten==
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Auch im Arbeitsvertragsrecht gilt: eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09:
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat.
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Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.
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Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann.
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Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09:
    
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).
 
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).

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