− | Auch im Arbeitsvertragsrecht gilt: eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09:
| + | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat. |
| § 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.). | | § 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.). |