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Bezüglich der '''[[Heilbehandlung|ärztlichen Behandlung]]''' hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben  ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Spezial=lex&Text=BVerfGE%2058,%20208 BVerfGE 58, 208], NJW 1982, 691). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.  
 
Bezüglich der '''[[Heilbehandlung|ärztlichen Behandlung]]''' hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben  ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Spezial=lex&Text=BVerfGE%2058,%20208 BVerfGE 58, 208], NJW 1982, 691). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.  
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Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
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Wenn in einer '''[[Patientenverfügung]]''' Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
    
'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96'''; FamRZ 1998, 895 =  NJW 1998, 1774:
 
'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss], 2 BvR 2270/96'''; FamRZ 1998, 895 =  NJW 1998, 1774: