Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen, z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt. | Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen, z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt. |