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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
 
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e'''
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Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können.
    
=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===
 
=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===