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#Nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung rechtfertigt eine Unterbringung. So genügt die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung.
 
#Nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung rechtfertigt eine Unterbringung. So genügt die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung.
 
#Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, leichte körperliche Beeinträchtigungen und querulatorische Verhaltensweisen jeden Schweregrades können einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen.
 
#Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, leichte körperliche Beeinträchtigungen und querulatorische Verhaltensweisen jeden Schweregrades können einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen.
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'''LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2026, 2-12 T 224/26'''
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# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist kein Instrument, um medizinisch wünschenswerte Behandlungen des Betroffenen zu ermöglichen. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und setzt ausnahmslos eine erhebliche oder ernstliche Gefahr für die Gesundheit bzw. die Gefahr eines erheblichen oder schwerwiegenden Gesundheitsschadens voraus.
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# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung setzt anders als die zivil-rechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zumindest eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr voraus. Eine abstrakte oder latente Gefahr genügt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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