Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 17: Zeile 17:     
# Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.
 
# Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.
−
   
# Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).
 
# Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).
−
   
# Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.
 
# Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.
−
   
# Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.
 
# Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.
−
   
# Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.
 
# Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.
  

Navigationsmenü