Für ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes in dem gemeinsam erklärten „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ sollten in allen Mitgliedstaaten wirksame und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren existieren. Die Europäische Union hat daher am 20.05.2015 ihre Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren quasi als Rahmengesetzgebung erlassen. Für die Eröffnung eines internationalen Insolvenzverfahrens sind nun die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der (betreute) Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (= Hauptinsolvenzverfahren). Es könnte dann auch das [[Ausländer|ausländische]] Insolvenzrecht zur Anwendung kommen, was von den deutschen Gläubigern dann anerkannt werden müsste (siehe § 335 InsO und § 343 InsO). Um Informationen über Insolvenzverfahren für die Gläubiger bekanntzumachen, müssten alle EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 EuInsVO [[Interoperabilität|interoperable]] Insolvenzregister errichten bzw. unterhalten und die Europäische Kommission sorgt gemäß Art. 25 EuInsVO für ein dezentrales System zur Vernetzung dieser Insolvenzregister.
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Für ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes in dem gemeinsam erklärten '''„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“''' sollten in allen Mitgliedstaaten wirksame und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren existieren. Die Europäische Union hat daher am 20.05.2015 ihre Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren quasi als Rahmengesetzgebung erlassen. Für die Eröffnung eines internationalen Insolvenzverfahrens sind nun die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der (betreute) Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (= Hauptinsolvenzverfahren). Es könnte dann auch das [[Ausländer|ausländische]] Insolvenzrecht zur Anwendung kommen, was von den deutschen Gläubigern dann anerkannt werden müsste (siehe § 335 InsO und § 343 InsO). Um Informationen über Insolvenzverfahren für die Gläubiger bekanntzumachen, müssten alle EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 EuInsVO [[Interoperabilität|interoperable]] Insolvenzregister errichten bzw. unterhalten und die Europäische Kommission sorgt gemäß Art. 25 EuInsVO für ein '''dezentrales System''' zur Vernetzung dieser Insolvenzregister.