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Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
 
Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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Wichtig: bei (beruflichen) Vormundschaften und Pflegschaften ist das förmliche Verpflichtungsgespräch (§ 1789 BGB) Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch (anders als bei Betreuungen).
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==Rechtsprechung==  
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==[[Rechtsprechung]]==  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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