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Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
 
Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
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'''Amtsgericht Hamburg, Urt. V 20.3.2025, AZ 35a C 636/23'''
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'''Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, 35a C 636/23'''
    
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar.  
 
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar.  

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