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==Baden-Württemberg==
 
==Baden-Württemberg==
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In [[Baden-Württemberg]] müssen die [[Betreuungsbehörde]]n seit 2026 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten [[Krankenversicherung]] e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der [[Sozialhilfe]] und der [[Eingliederungshilfe]] eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich alle Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen deshalb eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Es sollen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, deren Vorsitz und die Geschäfte auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde führt und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Alle Beteiligten tragen die ihnen durch diese Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.  
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In [[Baden-Württemberg]] müssen die [[Betreuungsbehörde]]n seit 2026 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten [[Krankenversicherung]] e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der [[Sozialhilfe]] und der [[Eingliederungshilfe]] eng zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich alle Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen deshalb eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Es sollen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, deren Vorsitz und die Geschäfte auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde führt und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Alle Beteiligten tragen die ihnen durch diese Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.  
    
Diese zukünftigen Arbeitsgemeinschaften zur besseren inklusiven (Rechts-)Betreuung vor Ort sollen mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den [[Betreuungsbehörde]]n vertrauensvoll und solidarisch zusammenarbeiten. Die [[Aufsicht|Rechtsaufsicht]] führt für die einzelnen Betreuungsfälle bzw. die betreuten Menschen das jeweils zuständige [[Betreuungsgericht]] bzw. die Heimaufsicht. Dies ist im neuen Landesheimgesetz (TPQG BW) geregelt.
 
Diese zukünftigen Arbeitsgemeinschaften zur besseren inklusiven (Rechts-)Betreuung vor Ort sollen mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den [[Betreuungsbehörde]]n vertrauensvoll und solidarisch zusammenarbeiten. Die [[Aufsicht|Rechtsaufsicht]] führt für die einzelnen Betreuungsfälle bzw. die betreuten Menschen das jeweils zuständige [[Betreuungsgericht]] bzw. die Heimaufsicht. Dies ist im neuen Landesheimgesetz (TPQG BW) geregelt.
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