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Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim [[Beaufsichtigung|beaufsichtigenden]] [[Betreuungsgericht]] zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
 
Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim [[Beaufsichtigung|beaufsichtigenden]] [[Betreuungsgericht]] zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
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Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine [[Anzeigepflicht]] vor. Das gleiche gilt für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
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Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich geführten Betreuungen]] keine Genehmigung-, sondern nur noch eine [[Anzeigepflicht]] vor. Das gleiche gilt für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
    
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
 
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
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