Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim [[Beaufsichtigung|beaufsichtigenden]] [[Betreuungsgericht]] zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist. | Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim [[Beaufsichtigung|beaufsichtigenden]] [[Betreuungsgericht]] zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist. |