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Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.
 
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Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen [[Gerichtsbeschluss|Beschluss des Gerichtes]]. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige [[Beschwerde]]" schriftlich einzulegen.
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Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als [[Verfahrensbeteiligte]]r hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen [[Gerichtsbeschluss|Beschluss des Gerichtes]]. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige [[Beschwerde]]" schriftlich einzulegen.
    
Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]] (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.
 
Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]] (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.
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