§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006]. | § 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006]. |