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| | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. | | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. |
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| − | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' | + | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhten sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig wurden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' |
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| | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. | | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. |
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| | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]; | | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]; |
| − | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt); | + | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag|Schonbetrags]] von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt); |
| − | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. | + | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. |
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| | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: | | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: |
| | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder | | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder |
| | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen) | | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen) |
| − | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig. | + | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig. |
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| | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== | | ==Steuerpflicht der Aufwandspauschale== |
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| | Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert. | | Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert. |
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| − | ==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen== | + | ==[[Rechtsprechung]]sübersicht in Leitsätzen== |
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| | ===Absatz 1 Anspruchsberechtigung=== | | ===Absatz 1 Anspruchsberechtigung=== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | * [[Neu|Was ist neu?]] | | * [[Neu|Was ist neu?]] |
| | + | * [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]] |
| | * [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]] | | * [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]] |
| | * [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]] | | * [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]] |