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Die „erweiterte Unterstützung“ wird in § 8 Abs. 2 BtOG (= [[Betreuungsorganisationsgesetz]]) genannt. Bei dieser Wunschvorstellung des [[Gesetzgebung|deutschen Gesetzgebers]] handelt es sich um eine Unterstützungsform für mehr oder weniger rechtlich orientierungslose Menschen, die ausdrücklich nicht zu einer [[Betreuerbestellung]] führt. Auch soll die für den einwohnenden hilfsbedürftigen Menschen zuständige [[Betreuungsbehörde]] diesen nicht rechtlich vertreten müssen. Fraglich ist, wer dies dann vor Ort verantwortlich unter Beachtung der [[Grundrechte|Grund-]] und Menschenrechte tun wird.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
* Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
 
* Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
 
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251
 
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251
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==Siehe auch==
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* [[Betreuungsrechtsreform]], [[Betreuungsorganisationsgesetz]], [[Gemeinwohlorientierung]], [[Betreuungsvoraussetzung]]
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* [[Betreuungsbehörde]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Personenstand]]
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* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[unterstützte Kommunikation]], [[Assistenzleistungen]]
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* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Altenheim]], [[betreutes Wohnen]]
    
[[Kategorie: Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie: Betreuungsalternativen]]
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