Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG. | Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG. |